Satzung des Circuszentrum Balloni e.V.


§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand


Der Verein führt den Namen „Träger- und Förderverein des Circuszentrums Balloni“ (Kurzform: Circuszentrum Balloni).
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Soest. Gerichtsstand ist das Soester Amtsgericht.


§ 2 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Sozialkompetenz insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Dies wird im Rahmen der kulturellen Kinder- und Jugendarbeit über sportliche, künstlerische, artistische und freizeitorientierte Aktivitäten sowie innerhalb sozialpädagogischer Projekte realisiert. Bei seinen zirkuspädagogischen Tätigkeiten verfolgt des Circuszentrum Balloni insbesondere die Zielsetzungen von Inklusion, Gleichberechtigung, Teilhabe und Integration. Gerade das selbstverständliche Miteinander von Menschen mit sehr unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen bietet für alle Beteiligten einen ganz besonderen Lern- und Erfahrungsraum. Daher vermittelt die Arbeit des Circuszentrum Balloni Anerkennung und Wertschätzung von Unterschiedlichkeit. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Gestaltung eines Kinder- und Jugend- und Familienzirkus. Dies geschieht durch Vermittlung von traditionellen und neuen Zirkusdisziplinen sowie über öffentliche Auftritte mit den erworbenen Fähigkeiten und vielfältige Freizeit-, Sport- und Ferienaktivitäten.


§ 3 Selbstlosigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen durch Vorstandsbeschluß zweckgebunden an eine auf dem Gebiet der Kinder-, und Jugendarbeit tätige Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder einem als gemeinnützig anerkannten Verein. Vor der Übergabe des Vermögens ist eine Genehmigung des Finanzamtes einzuholen.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied kann jede natürliche Person oder Personenvereinigung werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet nach Prüfung über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft von Minderjährigen im Verein wird in § 9 geregelt.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste, - durch Ausschluss aus dem Verein.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise oder mehrfach trotz Abmahnung den Interessen des Vereins zuwiderhandelt bzw. sich den Zielen des Vereins nicht unterordnet, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten erfolgen. Bei einem beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung nur wirksam, wenn sie auch von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben wird.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt mit Wirkung zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.


§ 6 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
Der Vorstand kann in bestimmten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§ 7 Vorstand


Der Vorstand besteht aus einer/einem Vorsitzenden und einer/einem stellv. Vorsitzenden, sowie dem/der Schatzmeister:in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes darunter dem/der Vorsitzenden, dem/der stellv. Vorsitzenden oder dem/der Schatzmeister/in vertreten Zusätzlich können Beisitzer:innen ohne Stimmrecht in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand hat außerdem die Möglichkeit

beratende Mitglieder in den Vorstand zu berufen. Die Initiatoren und Namensgeber des "Circuszentrums Balloni" Elke Schmücker und David Selle sind geborene und stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes sind nur zu zweit vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt alle Vereinsgeschäfte in eigener Zuständigkeit. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Rechtsgeschäfte sind durch zwei Mitglieder des Vorstands zu zeichnen. Der Vorstand ist berechtigt einen Geschäftsführer zu bestellen, der entsprechend seines Aufgabenbereiches den Verein gemäß §30BGB vertritt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, und bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt.


§ 8 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Weise einberufen. Die Einladung muss der Textform (§ 126 b BGB) genügen. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderung und Vereinsauflösung mit Zweidrittelmehrheit.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von einem bei der Versammlung anwesenden Vorstandsmitglied zu zeichnen.
Außerdem ist die Mitgliederversammlung verpflichtet jährlich zwei KassenprüferInnen zu wählen, die in der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenprüfung des vergangenen Zeitraumes ablegen.


§ 9 Minderjährige


Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten mit der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter im Aufnahmeantrag zum Verein die vollen Mitgliederrechte. In den Vorstand können Sie nur als Beisitzer gewählt werden.


§ 10 Haftung


Für Unfälle und Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organsmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Regelung gilt nicht nur für Vereinsmitglieder, sondern auch für Teilnehmer von Angeboten und Kursen des Vereins.
Vorstand und Geschäftsführung haben bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze einer gewissenhaften und sorgfältigen Geschäftsleitung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Zielsetzung des Vereins einzuhalten.
Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden jeglicher Art, die im Zusammenhang mit der Vorstands- und Geschäftsführungstätigkeit entstehen und für die einzelne

Vorstandsmitglieder und/oder der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden/wird, ist der Verein zur Freistellung verpflichtet. Diese Freistellung gilt nur insoweit, als die Schäden nicht auf Vorsatz zurückzuführen sind.


§11 Schlussbestimmungen


Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die registergerichtlich für erforderlich gehalten werden, vorzunehmen.


Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 29.01.2002 errichtet. Und in der Mitgliederversammlung vom 17.11.2021 geändert.


Ann Reismann Albrecht Simons

1. Vorsitzende 2. Vorsitzender


Soest, den 17. November 2021

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